Liechtenstein

Rechtsprechung / Schiedsgerichte und Stiftungen / Liechtenstein

OGH 18 OCg 1/21b vom 14.04.2021, PSG 2021, 139
Zur Schiedsklausel in einer Sitftungserklärung
Eine Stiftungserklärung fällt unter den Begriff der Statuten iSd § 581 Abs 2 ZPO.
Eine Schiedsklausel kann daher sowohl in der Stiftungsurkunde als auch in der Zusatzurkunde enthalten sein.
Begünstigte sind einer solchen Schiedsklausel unterworfen.
Der Begünstigte ist im Verhältnis zur Privatsitftung kein Verbraucher iSd § 617 Abs 8 ZPO, weshalb für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs der OGH nach § 615 ZPO zuständig ist.
Welche Streitigkeiten von einer Schiedsklausel umfasst sind, ist grds aufgrund ihres - auszulegenden - Inhalts zu ermitteln.
Für die Auslegung von Stiftungserklärungen gelten jene Kriterien, die für Satzungen juristischer Personen entwickelt wurden.
Die objektive Auslegung gilt nach gesicherter Rsp auch für eine in den Statuten enthaltene Schiedsklausel, ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob der Schiedsklausel "korporative Wirkung" zukommt.
Mit der rechtskräftigen Änderung einer Stiftungszusatzurkunde tritt die frühere Stiftungszusatzurkunde ausser Kraft, was auch den Wegfall einer Schiedsklausel zur Folge hat.
Das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ermöglicht den seinerzeitigen Beteiligten nicht, ein im Verfahren nach § 33 Abs 2 PSG versäumtes Vorbringen nachzuholen oder überhaupt die Wirksamkeit der Änderung der Stiftungszusatzurkunde zu bestreiten.
Die gerichtlich genehmigte Abänderung der Stiftungszusatzurkunde verschliesst einen Rückgriff auf einen aus einer älteren Fassung abzuleitenden Willen des Stifters.

​​​​​​​OG SO.2017.1 vom 15.11.2017, LES 2017, 216
628 Abs 2 Ziff 3 ZPO. Massgeblich für die Bestimmung der objektiven Reichweite einer Schiedsklausel ist deren Text unter Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Klausel favorisierender Auslegung (unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsgrundsätze, einschliesslich des Grundsatzes der ausdehnenden Auslegung). Eine in Stiftungsstatuten enthaltene Schiedsklausel, wonach «Streitigkeiten jeder Art aus dem Stiftungsverhältnis» der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterliegen, erfasst gemäss ihrem objektiven Erklärungswert sämtliche Streitigkeiten zwischen der Stiftung und den Stiftungsbeteiligten, also auch jene zwischen der Stiftung und einem Kollator. Stellt die Frage, ob der Schiedskläger Kollator der Stiftung ist, den Streitgegenstand dar, wird also vom Schiedskläger gegenüber der Stiftung die Feststellung seiner Organstellung als Kollator begehrt, handelt es sich um eine sog «doppelrelevante Tatsache». In diesem Fall ist die «Kollatorenstellung» des Schiedsklägers nicht schon bei der Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts vorfrageweise, sondern vielmehr im Schiedsverfahren über den geltend gemachten Feststellungsanspruch zu klären, und führt für den Fall, dass der Standpunkt des Schiedsklägers sich als falsch erweisen sollte, zur Abweisung der Schiedsklage. § 628 Abs 2 Z 7 ZPO Stiftungsrechtliche Angelegenheiten, welche vor den ordentlichen Gerichten im streitigen Verfahren zu entscheidend sind, sind grundsätzlich objektiv schiedsfähig; damit auch der Feststellungsanspruch betreffend Organstellung bei einer Stiftung.

OGH 5 HG.2015.123 vom 05.02.2016, LES 2016, 66
Die Aufhebung eines Beistatuts ist nicht schiedsfähig
… § 601 ZPO Eine Schiedsvereinbarung begründet nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern bloss die heilbare sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Weist das Gericht den verfahrenseinleitenden Antrag (die Klage) nicht von Amtes wegen in limine litis zurück, kann die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges als Prozessvoraussetzung nur mehr über Einrede des Gegners, welche dieser noch vor Sacheinlassung erheben muss, wahrgenommen werden.
Art 552 § 35 iVm § § 29 Abs 3, 33, 34 PGR § 599 ZPO Art 552 § 29 Abs 3 PGR enthält lediglich eine demonstrative Aufzählung möglicher stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen. Für die Entscheidung, ob eine Rechtssache auf den streitigen oder ausserstreitigen Rechtsweg gehört, ist in erster Linie der Wortlaut des Begehrens, darüber hinaus jedoch auch der vorgebrachte Sachverhalt sowie das vom Kläger bzw Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel massgebend. Nicht massgeblich ist, was der Gegner einwendet und ob der behauptete Anspruch begründet ist. Beantragt ein Stiftungsbeteiligter bei einer nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftung beim Gericht die Aufhebung eines Beistatuts (Reglements) mit der Behauptung, der Stiftungsrat habe durch dessen Erlass in Verletzung der Statuten sowie der Beistatuten unzulässigerweise eine Änderung des Stiftungszweckes vorgenommen, was schliesslich zu einer dem Stiftungszweck zuwiderlaufenden Verwaltung und Verwendung von Stiftungsvermögen führe, verfolgt er als Rechtschutzziel die Vornahme einer richterlichen Aufsichtsmassnahme, weshalb die Rechtssache auf den ausserstreitigen Rechtsweg gehört und nicht schiedsfähig ist.

OG 05 HG.2011.172 vom 16.05.2012, LJZ 2012, 67
Informationsbegehren von Begünstigten sind schiedsfähig
Die den Stiftungsbegünstigten gemäss § 9 Abs 1 und 2 StiftG zustehenden Informations- und Auskunftsrechte sind ungeachtet des Umstandes, dass sie im ausserstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, vergleichs- und damit schiedsfähig. Eine in der Stiftungsurkunde enthaltene (einseitige) Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten aus dem Stiftungsverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vor einem Schiedsgericht geltend zu machen sind, ist insofern auch für die Begünstigten wirksam.
vgl. dazu Jasmin Walch, Überwachung und Beaufsichtigung von privatnützigen Stiftungen unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsweges – Aktuelle Probleme und Skizzierung von Lösungsvorschlägen, LJZ 2012, 69-92.
Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen: StGH 2012/94 vom 04.02.2013, LES 2013, 68 (www. Gerichtsentscheidungen.li)
Art 31 Abs 1, 33 Abs 1 LV Art 552 § 9 PGR § 599 ZPO. Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass die den Stiftungsbegünstigten zustehenden Informations- und Auskunftsansprüche objektiv schiedsfähig sind und deshalb ein von einem Stiftungsbegünstigten bei den ordentlichen Gerichten im Ausserstreitverfahren eingebrachter Antrag, mit dem solche Ansprüche geltend gemacht werden, bei Vorliegen einer sich sachlich (auch) auf solche Ansprüche erstreckenden statutarischen Schiedsklausel wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen ist, verletzt weder den Anspruch des Stiftungsbegünstigten auf den ordentlichen Richter noch ist diese Rechtsansicht willkürlich; sie widerspricht im Hinblick darauf, dass die ebenfalls im ausserstreitigen Verfahren geltend zu machende aufsichtsrechtliche Abberufung von Stiftungsräten nicht objektiv schiedsfähig ist, auch nicht dem Gleichheitssatz.

OG 1 CG.2011.190 vom 16.02.2012, LES 2012, 122
Verantwortlichkeitsansprüche sind schiedsfähig
599 ZPO Art 114 Abs 4 PGR. Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen einer Stiftung gegen ihre (vormaligen) Organe aus Verantwortlichkeit sind schiedsfähig und können daher durch eine Schiedsklausel in den Statuten einem Schiedsgericht übertragen werden. Art 114 Abs 4 PGR regelt nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

OGH 05 HG.2011.28 vom 07.10.2011, LES 2011, 187
Die Abberufung von Stiftungsräten ist nicht schiedsfähig
Art 552 §§ 35, 29 PGR Die Vergleichs- oder auch Schiedsfähigkeit ist im Falle eines auf die Bestimmungen der Art 552 § 35 iVm 29 PGR gestützten Abberufungsverfahren zu verneinen. Die (subsidiäre) gerichtliche Zuständigkeit zur Abberufung eines Stiftungsrates wegen Pflichtverletzungen ist zwingend und kann in den Statuten einer Stiftung durch eine Schiedsklausel nicht ausgeschlossen werden. Art 15, 58 AussStrG Wenn in erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt wird, wird dieser Mangel behoben, wenn für die nicht gehörte Partei die Gelegenheit bestand, ihren Standpunkt im Rekurs darzulegen. Art 36 Abs 2 und 4 AussStrG Die Entscheidungsbefugnis des Ausserstreitrichters geht gemäss Art 36 Abs 2 und 4 AussStrG über jene gemäss § 405 ZPO hinaus. Es besteht nur eine eingeschränkte Bindung an einen im Ausserstreit- und insbesondere auch im Stiftungsaufsichtsverfahren gestellten Antrag und den damit bestimmten Verfahrensgegenstand. Im Rahmen seines erweiterten Ermessensspielraums kommt dem Gericht selbstverständlich keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit nach Gutdünken und Willkür zu. Vielmehr hat auch der Ausserstreitrichter die Interessen der Parteien bestmöglich zu berücksichtigen. Anordnungen, die einer Partei eine von ihr ausdrücklich abgelehnte Rechtsposition aufdrängen, sind ebenso unzulässig wie Regelungen, die im Lichte wohlverstandener Parteiinteressen nicht tragfähig sind. Art 270 ff EO Auch im Stiftungsaufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des Rechtssicherungsverfahrens, insbesondere des Art 276 Abs 1 lit b EO, anzuwenden.
= PSR 2012, 39
Schiedsvereinbarungen in Stiftungssachen
Die (subsidiäre) gerichtliche Zuständigkeit zur Abberufung eines Stiftungsrats wegen Pflichtverletzungen ist zwingend. Diese kann in den Statuten einer Stiftung durch eine Schiedsklausel nicht ausgeschlossen werden. Auf Verlangen eines Stiftungsbeteiligten muss das Verfahren über die Abberufung von Stiftungsräten vor einem staatlichen Gericht durchgeführt werden. 
Die Entscheidungsbefugnis des Aussterstreitrichters geht gem. Art. 36 Abs. 2 und 4 AussStrG (=öAussStrG) über jene gemäss der ZPO (§ 405) hinaus. Es besteht nur eine eingeschränkte Bindung an einen im Ausserstreit- und sinb. auch einen im Stiftungsaufsichtsverfahren gestellten Antrag und den damit bestimmten Verfahrensgegenstand. Im Rahmen seines erweiterten Ermessensspielraums kommt dem Gericht selbstverständlich kein unbeschränkte Gestaltungsfreiheit nach Gutdünken und Willkür zu. Vielmehr hat auch der Ausserstreitrichter die Interessen der Parteien bestmöglich zu berücksichtigen. Anordnungen, die einer Partei eine von ihr ausdrücklich abgelehnte Rechtsposition ausdrängen, sind ebenso unzulässig wie Regelungen, die im Lichte wohlverstandener Parteiinteressen nicht tragfähig sind.
= PSR 2012, 10-13 (Anmerkungen von Michael Nueber).
= LJZ 2012, 24-28 (Anmerkungen von Nicolas Reithner und Moritz Blasy).
Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen, StGH 2011/181 vom 26.03.2012, GE 2013, 68 (www.gerichtsent-scheidungen.li).

OG 01 CG.2011.190 vom 16.02.2012, LES 2012, 122
Die Verantwortlichkeit von Stiftungsräten ist schiedsfähig
§ 599 ZPO Art 114 Abs 4 PGR. Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen einer Stiftung gegen ihre (vormaligen) Organe aus Verantwortlichkeit sind schiedsfähig und können daher durch eine Schiedsklausel in den Statuten einem Schiedsgericht übertragen werden. Art 114 Abs 4 PGR regelt nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

OGH 8 EX.2008.332 vom 04.09.2008, LES 2009, 48
§ 611 Abs 1 ZPO Art 1 lit m EO. Ein nicht weiter anfechtbarer Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und beginnt die darin bestimmte Leistungsfrist mit dessen Zustellung an die Parteien zu laufen. Aufgrund des Schiedsspruchs kann Exekution geführt werden. Art 24 Abs 1 lit a EO §§ 612 f ZPO. Die Exekution kann auf Antrag der verpflichteten Partei ua dann aufgeschoben (gehemmt) werden, wenn eine Aufhebungsklage auf Unwirksamerklärung des Schiedsspruchs eingebracht wird. Der Überprüfung eines rechtskräftigen Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht sind enge Grenzen gesetzt. Seine Unwirksamkeit wegen behaupteter unrichtiger rechtlicher Beurteilung kann mit Erfolg nur dann geltend gemacht werden, wenn der Schiedsspruch gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstösst. Hingegen reicht eine «blosse» unrichtige rechtliche Beurteilung nicht aus, weil dies einer Nachprüfung des Schiedsspruchs gleichkäme, die nicht Zweck der Aufhebungsklage ist.
Art 24 Abs 1 lit a EO § 613 ZPO Bei Erledigung eines Exekutionsaufschiebungsantrages ist im Allgemeinen der E über die Aufhebungsklage hinsichtlich eines rechtskräftigen Schiedsspruches nicht vorzugreifen. Die Aufschiebung der Exekution ist jedoch jedenfalls dann zu verweigern, wenn die Aufhebungsklage offenbar aussichtslos erscheint.
§§ 595, 612 Z 3 ZPO. Adressat der Bestimmung des § 595 ZPO ist nur der vollamtliche Berufsrichter, nicht jedoch der nebenberuflich tätige Richter eines liechtensteinischen Gerichts. Die Betätigung eines vollamtlichen Berufsrichters als Schiedsrichter führt weder zur Mangelhaftigkeit des Schiedsverfahrens noch zur Unwirksamkeit des Schiedsspruchs.
Art 2 Abs 2 PGR §§ 595, 597, 603, 612 Z 3 ZPO. Wenn die Partei gegen den von den bestellten Schiedsrichtern gewählten Obmann trotz Kenntnis von dessen nebenamtlichen richterlichen Tätigkeit keine Einwände erhebt, mit diesem Obmann einen Vertrag schliesst und vor dem Schiedsgericht ohne Rüge verhandelt, stellt die Berufung auf § 595 ZPO in der Aufhebungsklage überdies einen Rechtsmissbrauch dar.
Art 26 Abs 1 EO. Diese Bestimmung knüpft die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit an strenge Voraussetzungen und sind diese auch streng auszulegen. Die exekutive Durchsetzung eines rechtskräftigen Schiedsspruches kann nur aufgeschoben werden, wenn diese für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteils verbunden ist (Aufschiebungsinteresse). Das Aufschiebungsinteresse muss vom Aufschiebungswerber stets konkret behauptet und bescheinigt werden. Die Bescheinigungsmittel müssen zudem parat sein. Solche Behauptungen und Bescheinigungen können nur dann unterbleiben, wenn die mit der Fortsetzung der Exekution drohende Gefahr nach der Aktenlage, wie sie dem Exekutionsgericht vorliegt, offenkundig ist. Das Fehlen hinreichender Behauptungen und/ oder Bescheinigungen kann durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden.
​​​​​​​Art 552, 553 Abs 2, 561 PGR. Der bei einer Familienstiftung statutarisch eingerichtete Familienbeirat, der dem Stiftungsrat als Beratungs- und Unterstützungsorgan beigegeben ist, ist ein (Mit-)Organ der Familienstiftung und repräsentiert im Rahmen seiner Kompetenz und seiner Verantwortung die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Seine Handlungen stellen ein Stiftungshandeln dar. Die Beratungs- und Anhörungsrechte des Familienbeirates implizieren dessen Einbezug in den Willensbildungsprozess des Stiftungsrates bei dessen Geschäftsführung und Verwaltung und damit bereits in das Vorfeld der Entscheidungsgänge. …

OGH 2 CG.2008.93 vom 07.05.2010, PSR 2010, 145
Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstosses gegen zwingendes Recht
Begünstigten einer Stiftung kommt keine Aktivlegitimation zur Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen bzw für ein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen - selbst bei behaupteten "gravierenden" Gesetzes- und Statutenverstössen" - zu.
Als zwiengende Rechtsvorschriften i.S.d. § 612 Z. 6 ZPO, deren Verletzung eine Aufhebugn des Schiedsspruchs rechtfertigen, sind neben allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur jene Vorschriften auszusehen, an die die Parteien ausnahmslos gebunden sind und denen sie sich auch durch entgegengesetzte Vereinbarungen nicht entziehen können. Die Frage der Auslegung von Statuten und Beistatuten einer Stiftung tangiert von vornherein kein zwingendes Recht i.S.d. § 612 Z. 6 ZPO.

OGH 4 CG.2008.14 vom 05.02.2010, LES 2010, 239
Die Auslegung von Stiftungsdokumenten ist schiedsfähig
… 
Art 24 lit. a, 26 EO §§ 594 ff, 612 ZPO Im Falle eines Aufschiebungsantrages betreffend die aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Schiedsspruchs eingeleitete Exekution ist ua auch zu prüfen, ob die Aufhebungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist. Dabei soll dem Prozessergebnis im Aufhebungsverfahren nicht vorgegriffen werden. Der Grundsatz der Nichtvorwegnahme des Hauptprozesses über die Aufhebungsklage gilt primär für Fragen der Beweiswürdigung und damit insbesondere für die Prüfung der Erfolgsaussichten der in der Aufhebungsklage angebotenen Beweismittel. Diese dürfen in die Aufschiebungsentscheidung nicht einbezogen werden. Bereits im Exekutionsaufschiebungsverfahren sind jedoch bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der gegen den Schiedsspruch gerichteten Aufhebungsklage anfallende Rechtsfragen und insbesondere die Schlüssigkeit der Aufhebungsklage zu beurteilen. § 12 ABGB § 411 ZPO In anderen Rechtssachen geäusserte Rechtsansichten (Präjudizien) des OGH entfalten keine Rechtskraft- und Bindungswirkung. Solche Präjudizien sind jedoch von den unterinstanzlichen Gerichten bei gleich gelagerten Rechtsfragen schon aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls dann zu beachten, wenn keine objektiven Argumente für eine von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Lösung vorliegen.
612 insbesondere Z 6 ZPO Die Aufzählung der Aufhebungsgründe in § 612 ZPO ist erschöpfend. Nach § 612 Z 6 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn er gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst. Zwingende Rechtsvorschriften sind von vorneherein nur materielle Bestimmungen und nicht Verfahrensvorschriften. Zum einen sind als zwingende (materielle) Rechtsvorschriften nur jene anzusehen, an die die Parteien ausnahmslos gebunden sind und denen sie sich auch durch entgegengesetzte Vereinbarungen nicht entziehen können. Andererseits zählen dazu auch allgemeine Rechtsgrundsätze, von denen die Gesetze notwendigerweise als selbstverständlich vorausgesetzt ausgehen. Die Bestimmung des § 612 Z 6 ZPO schafft keine Rechtsgrundlage für eine Klärung im Aufhebungsverfahren, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Verfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen in seinem Schiedsspruch richtig gelöst hat. Dies würde einer Nachprüfung des Schiedsspruchs gleichkommen, die gerade nicht Zweck der Aufhebungsklage gegen einen im Rahmen der parteiautonomen Justizgewährung gefällten Schiedsspruch ist. Ein Schiedsspruch ist nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn einer Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde. Eine bloss lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelhafte Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bildet keinen Aufhebungsgrund. Der Schiedsspruch ist auch dann nicht unwirksam, wenn das Schiedsgericht Beweisanträge übergeht oder zurückweist bzw den Sachverhalt unvollständig ermittelte.
= PSR 2010, 95
Auslegung von Stiftungsdokumenten; materielle Organstellung
Stiftungsurkunden sind als einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen nach dem Willensprinzip auszulegen. Bei dieser Auslegung ist aber dem für alle letztwilligen Verfügungen geltenden Grundsatz (§ 655 ABGB) entsprechend zunächst und primär von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei der gesamte Inhalt der Statuten und Beistatuten in deren Gesamtzusammenhang zu betrachten ist.
Ein Familienbeirat ist unter dem Blickwinkel des materiellen Organbegriffs dann ein Organ, wenn ihm wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung/Geschäftsführung und/oder die Leitung bzw. auch die Überwachung des Stiftungsorgans zukommen.

​​​​​​​OGH 10 CG.2008.123 vom 03.12.2009, LES 2010, 181
Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Beistatut
Art 178 f PGR Die Bestimmungen der Art 178 f PGR stellen die Aktivlegitimation der Begünstigten einer Stiftung zur Anfechtung von Beschlüssen des Stiftungsrats durch ein Feststellungsbegehren, dass Beschlüsse nichtig seien oder der frühere Beschluss noch rechtsgültig bestehe, oder durch ein Begehren auf Aufhebung von Beschlüssen des Stiftungsrats, nicht her. Die analoge Erweiterung des Beschlussanfechtungsrechts auf Begünstigte scheitert schon an der unterschiedlichen Rechtsstellung der «stimmberechtigten» Mitglieder (oder Gesellschafter) einer Verbandsperson gegenüber den Begünstigten einer Stiftung.
Art 552 § 16 Abs 2 Z 5, 32 PGR Auf Grund eines Statutenänderungsrechts kann der Stiftungsrat eine statutarische Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Beistatut ändern bzw aufheben

OGH HG.2008.18 vom 02.04.2009, LES 2009, 253 = PSR 2009, 49
Die Abberufung von Stiftungsräten ist schiedsfähig
Art 2 PGR. Die (bisherigen) gesetzlichen Organisationsvorschriften für die Stiftung eröffnen (eröffneten) dem Stifter einen weiten Gestaltungsraum. So müssen die Statuten einer Familienstiftung die Abberufung der Stiftungsräte nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes knüpfen. Dem freien Gestaltungsrecht des Stifters wird (wurde) nur durch das Rechtsmissbrauchsverbot eine Schranke gesetzt.
​​​​​​​Art 552 Abs 4; 553 Abs 2 PGR § 54 TrUG Gesetz vom 04.07.2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt LR 172.014.5 Art 567 Abs 1 PGR. Auch eine stiftungsexterne Person oder ein Amt bzw dessen Inhaber, ebenso das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBÖRA) können mit der Abberufungskompetenz hinsichtlich von Stiftungsräten in den Statuten betraut werden. Kommt diese Befugnis einem Amt zu, hat die Abberufung im normalen Entscheidungsverfahren dieses Amtes zu erfolgen. Mit der Delegation der Abberufungskompetenz an das GBÖRA wird keine zwingende Zuständigkeit des Aufsichtsgerichtes verletzt.