Vereins-Statuten

in der Fassung vom 11.08.2012 / 23.03.2015

I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1  Name und Sitz
Art. 2  Zweck

II. Mitgliedschaft
Art. 3  Erwerb
Art. 4  Austritt
Art. 5  Ausschliessung
Art. 6  Anspruch auf das Vereinsvermögen

III. Mittel
Art. 7  Mitgliederbeitrag
Art. 8  Weitere Mittel
Art. 9  Haftung

IV. Organisation
Art. 10  Organe

A. Die Mitgliederversammlung
Art. 11  Einberufung
Art. 12  Vorsitz
Art. 13  Beschlussfähigkeit und Vertretung
Art. 14  Traktanden
Art. 15  Stimmrecht
Art. 16  Beschlussfassung
Art. 17  Befugnisse

B. Der Vorstand
Art. 18  Zusammensetzung und Konstituierung
Art. 19  Amtsdauer
Art. 20  Einberufung
Art. 21  Beschlussfassung
Art. 22  Traktanden
Art. 23  Befugnisse
Art. 24  Vertretung gegenüber Dritten
Art. 25 Ausstand

C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 26  Wahl und Aufgabe

V. Schlussbestimmungen
Art. 27  Auflösung, Fusion
Art. 28  Liquidation
Art. 29  Eintragung im Handelsregister
Art. 30  Anwendbares Recht
Art. 31  Gerichtsstand
Art. 32  Inkrafttreten

I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1  Name und Sitz
Unter dem Namen „Schweizerischer Verein Schiedsgerichtsbarkeit in Erbsachen (SVSiE) / Association Suisse de l’Arbitrage en Matière de Succession / Associazione Svizzera per l‘Arbitrato in Materia Successorale / Swiss Arbitration Association in Inheritance Matters“ besteht ein Verein mit Sitz in Zürich gemäss den Bestimmungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz kann jederzeit an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden.

Art. 2  Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, die Schiedsgerichtsbarkeit in Erbsachen zu fördern. Dies kann insbesondere geschehen durch die Bereitstellung eines institutionellen Schiedsgerichts mit einer Schiedsordnung (inkl. Gebühren- und Honorar-Ordnung) sowie die Ernennung von Schiedsrichtern, die Förderung bzw. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und von Forschungsvorhaben sowie die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit in Erbsachen und die Förderung bzw. Herausgabe von Veröffentlichungen zur Schiedsgerichtsbarkeit in Erbsachen.
Zur Erreichung des Zwecks kann der Verein alles unternehmen, was dem Vereinszweck förderlich sein kann.
Der Verein ist gemeinnützig. 

II. Mitgliedschaft
Art. 3  Erwerb
Natürliche Personen, welche bereit sind, den Vereinszweck (Art. 2) nach Kräften zu fördern, können auf Gesuch an den Vorstand als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme abschliessend.
Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
 
Art. 4  Austritt und andere Beendigungsgründe 
Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich zu Handen des Vorstandes auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die zweimalige Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags gilt als Austrittserklärung.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder der Zahlungsunfähigkeit eines Mitglieds. 

Art. 4  Ausschliessung
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt.

III. Mittel
Art. 6  Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet.
Der Mitgliederbeitrag beträgt gegenwärtig CHF 100.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren jeweiligen Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Die Mitgliederversammlung passt die Mitgliederbeiträge auf Antrag des Vorstandes periodisch an neue oder geänderte Verhältnisse an.

Art. 7  Weitere Mittel 
Der Verein kann sich weitere Mittel beschaffen mit der Durchführung von Schiedsgerichten (Gebühren) oder von Veranstaltungen, mit der Herausgabe von Veröffentlichungen, durch private und öffentliche Beiträge sowie freiwillige Zuwendungen jeder Art.

Art. 8  Anspruch auf das Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben keine persönlichen Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Art. 9  Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

IV. Organisation
Art. 10  Organe
Die Organe des Vereins sind
·      Die Mitgliederversammlung
·      Der Vorstand
·      Die Rechnungsrevisoren
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

A. Die Mitgliederversammlung
Art. 11  Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate eines Jahres.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche innerhalb von drei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Traktanden bekannt zu geben.
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, zu Handen der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie vom Vorstand rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnten.
Falls sämtliche Mitglieder an der Mitgliederversammlung anwesend sind, kann auch ohne Einhaltung der 20-tätigen Frist eine Mitgliederversammlung abgehalten werden.

Art. 12  Vorsitz
Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
Der Vorsitzende ernennt den oder die Stimmenzähler und einen Sekretär, der mindestens ein Beschluss- und Wahlprotokoll zu führen hat.

Art. 13  Ausschluss der Vertretung
Stellvertretung an der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

Art. 14  Traktanden
Beschlüsse können nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

Art. 15  Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Art. 16  Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorsitzende (Art. 12) stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
 
Art. 17  Befugnisse
Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
a.    Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Budgets sowie die Décharge-Erteilung an den Vorstand;
b.   Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
c.    Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren;
d.   Beschlussfassung über Rekurse;
e.    Beschlussfassung über die Kompetenzsumme des Vorstands;
f.    Änderung der Statuten;
g.   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;
h.   Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind.

B. Der Vorstand
Art. 18  Zusammensetzung und Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Mindestens ein Mitglied soll Mitglied des Vorstands des Vereins Successio sein, mindestens ein Mitglied soll Herausgeber der Zeitschrift Successio sein, mindestens ein Mitglied soll der Fachkommission Erbrecht des SAV angehören und mindestens ein Mitglied soll Inhaber des Titels „Fachanwalt SAV Erbrecht“ sein.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und bezeichnet insbesondere den Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten.
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, für welche die nachfolgenden Regeln betreffend den Vorstand analog gelten.

Art. 19  Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.

Art. 20  Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat schriftlich und in der Regel 10 Tage zum Voraus zu erfolgen und über die Verhandlungsgegenstände so weit als möglich Auskunft zu geben. Wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann eine Vorstandssitzung jederzeit erfolgen.
Über die Verhandlungen ist mindestens ein Beschluss- bzw. Wahlprotokoll zu führen.

Art. 21  Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sich an der Beschlussfassung beteiligen.
Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten bzw. bei seiner Abwesenheit dem Vizepräsidenten der Stichentscheid zu.
Beschlüsse können auch durch Zirkularbeschluss auf dem Korrespondenzweg (insbesondere Telefax, E-Mail) oder im Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden. Solche Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Dabei gelten die Mehrheits- und Anwesenheitsregeln gemäss Abs. 1-3.

Art. 22  Traktanden
Sofern sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend sind oder alle Vorstandsmitglieder zustimmen, kann auch über nicht traktandierte Gegenstände Beschluss gefasst werden.

Art. 23  Befugnisse
Der Vorstand beschliesst über sämtliche Angelegenheiten, welche nicht in die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen, insbesondere über:
a.    Fragen der Vereinsführung;
b.   Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c.    Vertretung des Vereins gegenüber Dritten;
d.   Einberufung der Mitgliederversammlung;
e.    Aufnahme von Mitgliedern;
f.    Ausschluss von Mitgliedern;
g.   Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten;
h.   Ausarbeitung von Reglementen, wie einer Schiedsordnung oder einer Gebühren- und Honorar-Ordnung;
i.     Aufnahme bzw. Streichung von Personen auf der Schiedsrichter-Liste;
j.     Wahrnehmung der übrigen Aufgaben gemäss Schiedsordnung, soweit diese Aufgaben nicht an einen Ausschuss delegiert werden.

Art. 24  Vertretung gegenüber Dritten
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung. Es darf nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden.

Art. 25  Ausstand
Im gleichen Schiedsverfahren dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Vorstands als Schiedsrichter, Parteivertreter oder in anderer Weise tätig sein.
Wenn Mitglieder des Vorstands als Schiedsrichter, Parteivertreter oder in anderer Weise in einem bestimmten Schiedsverfahren tätig sind, haben sie bei Entscheidungen des Vorstands in diesem Schiedsverfahren in den Ausstand zu treten.
Im übrigen gilt Art. 47 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss.

C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 26  Wahl und Aufgabe
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsrevisoren.
Diese werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

V. Schlussbestimmungen
Art. 27  Auflösung, Zweckänderung, Fusion
Die Auflösung des Vereins, eine substanzielle Änderung des Vereinszwecks bzw. eine Fusion kann nur an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Die Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich spätestens 60 Tage vor dem Versammlungstag.

Art. 28  Liquidation
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und eine Schlussabrechnung zu Handen der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses im Sinne des Vereinszwecks. Dabei wird das Vereinsvermögen einer Institution mit ähnlicher Zweckverfolgung zugewendet.
 
Art. 29  Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand ist ermächtigt aber nicht verpflichtet, den Verein im Handelsregister eintragen zu lassen.

Art. 30  Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verein ist Zürich.
 
Art. 31  Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 11. August 2012 genehmigt und am selben Tag in Kraft gesetzt worden.